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Dieselabgasskandal: Neuer Schwung bei Wohn- und Reisemobilen

Mönchengladbach (ots) –

Das Oberlandesgericht München geht davon aus, dass Fiat Chrysler in einem Wohnmobil Boxstar 600 Solution 4 von Knaus eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hat. Es ist zielführend, aufgrund der gestiegenen Gebrauchtwagenpreise den kleinen Schadensersatz in Form einer angemessenen Wertminderung durch Vergleich oder Urteil zu erstreiten und das betroffene Wohnmobil behalten zu können.

Fiat Chrysler steht als Hersteller der Basisfahrzeuge für hochwertige Wohn- und Reisemobile mitten im Feuer des Dieselabgasskandals. Eine Verfügung des Oberlandesgericht München vom 3. August 2022 (Az.: 36 U 3000/22) verstärkt diese Ansicht. Streitgegenständlich ist ein Wohnmobil Boxstar 600 Solution 4 von Knaus mit einem Fiat Ducato-Motor. Das Gericht verweist in seiner Verfügung auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und hält ein sittenwidriges Handeln von FCA für begründet.

Der Hintergrund: „Die Behauptung der Klagepartei, der Fiat Ducato-Motor im streitgegenständlichen Wohnmobil verfüge über eine Einrichtung, wonach sich die Abgasreinigung nach 22 Minuten deutlich reduziere beziehungsweise deaktiviert werde, ist nicht bestritten. Technische Gründe für diesen Umstand hat FCA nicht vorgetragen, solche sind nicht ersichtlich. Es handelt sich bei der sogenannten Timerfunktion laut Oberlandesgericht um eine Abschalteinrichtung“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. (http://www.hartung-rechtsanwaelte.de)

Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat zuletzt in mehreren Fällen des Wohnmobil-Abgasskandals Klage gegen den Hersteller Stellantis N.V. eingereicht. Stellantis ist im Januar 2021 aus der Fusion der Automobilkonzerne Groupe PSA (PSA) und Fiat Chrysler Automobiles (FCA) hervorgegangen. Der Konzern ist mit seinen 14 Marken der viertgrößte Automobilhersteller der Welt nach verkauften Fahrzeugen.

Er sagt weiter mit Bezug zur OLG-Verfügung, dass durch diese Funktion nicht sichergestellt sei, dass FCA der Verpflichtung, die Emissionen bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll zu begrenzen, nachkomme. Vielmehr werde mit dem Einbau dieser Einrichtung die Einhaltung in der Phase des Zulassungstests sichergestellt, nicht aber unter normalen Fahrbedingungen, die auch einen Zeitraum von mehr als 22 Minuten nach dem Motorstart umfassten.

„Die Deaktivierung oder deutliche Reduzierung der Abgasreinigung kurz nach einem Zeitraum, welcher der Durchführung der Abgaskontrolle auf dem Prüfstand entspricht, steht einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung gleich. Der Umstand, dass die Abschaltung bei jeder Fahrt und nicht nur nach dem Durchfahren des Prüfzyklus erfolgt, steht dem nicht entgegen. Eine Abgasreinigung, die aufgrund einer sogenannten Umschaltlogik nur im Prüfstand aktiviert wird, unterscheidet sich nicht maßgeblich von einer Steuerung, die außerhalb des Prüfstands aufgrund Zeitablaufs nach 22 Fahrminuten stets deaktiv ist. Die Implementierung einer solchen zeitbezogenen Deaktivierung der Abgasreinigung, welche so konfiguriert ist, dass die Abgasreinigung während einer Fahrt durch den Prüfstand aktiv ist, kurz danach aber nicht mehr, ist geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begründen“, heißt es in der Verfügung.

Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung rät in dem Zusammenhang zu einem anderen Vorgehen als üblich im Dieselabgasskandal: „Aufgrund der gestiegenen Gebrauchtwagenpreise ergibt es Sinn, den kleinen Schadensersatz durch Vergleich oder Urteil zu erstreiten. Damit erhält der geschädigte Verbraucher eine geringere Summe im Rahmen der Wertminderung des Wohnmobils, muss aber das Fahrzeug nicht zurückgeben!“

Pressekontakt:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

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