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Erdrutsch in Köln – Sensationelles Urteil für Privatversicherte / Oberlandesgericht erklärt Beitragserhöhungen der AXA für unwirksam

Köln (ots) – Acht Millionen Kunden der Privaten Krankenversicherungen (PKV)
ächzen jedes Jahr unter den saftigen Beitragserhöhungen. Das OLG Köln befasste
sich am 28. Januar mit der Frage, ob es dabei immer mit rechten Dingen zugeht,
oder ob die meisten Erhöhungen der letzten Jahre unzulässig waren. Das Urteil
gegen die AXA-Versicherung, die zweitgrößte private Krankenversicherung, fiel
deutlich zugunsten der Versicherten aus. Diese können nun mit immensen
Beitragsrückzahlungen rechnen. Besonders brisant: Die AXA hat ihren Sitz in Köln
– der Ausgang aller weiteren Verfahren vor den Kölner Gerichten ist mit der
Entscheidung vorprogrammiert.

Beitragserhöhungen mangelhaft begründet

Der Versicherungssenat des OLG Köln fand drastische Worte für die
Begründungsschreiben, mit denen die Axa ihre Kunden über den Anstieg der Prämien
informiert hatte. „Widersprüchlich“ und „missverständlich, wenn nicht gar
sachlich falsch“: So zerrissen die Richter die Kundeninformationen der Axa in
der Luft. Im Ergebnis steht nun fest, dass diese mangelhaften
Kundeninformationen einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz
darstellen – was für viele Versicherte Rückzahlungsansprüche in vierstelliger
Höhe zur Folge hat.

Hohe Erstattungen für Versicherungsnehmer

„Aufgrund der Wortwahl und der Folgen für so viele Betroffene ist es ohne
Übertreibung ein absolutes Hammer-Urteil. Bei privaten Versicherern wie der Axa
dürfte jetzt das große Zittern beginnen, denn Millionen von Verträgen wurden auf
diese Art unrechtmäßig verteuert.“ erklärt Klägervertreter Ilja Ruvinskij,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei KRAUS
GHENDLER RUVINSKIJ. Seine Kanzlei erreichte somit deutschlandweit das erste
derartige Urteil gegen die PKV-Branche auf der oberlandesgerichtlichen Ebene.
Die Urteilsbegründung birgt weitere Sorgen für die Versicherungen. Denn der
Senat führt aus, dass nach einer unzureichenden Information über eine Anpassung
die darauf folgenden Erhöhungen – seien diese auch korrekt begründet – den
ursprünglichen Mangel nicht heilen. Erhöhungen, die auf der ursprünglich
fehlerhaften Begründung basieren, bleiben rechtswidrig, die Beträge können
zurückgefordert werden.

Urteil betrifft viele Versicherungen

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 U 138/19 ging es um Beitragserhöhungen
zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015. Aufgrund des Urteils erhält der Kläger die
Beiträge zurück, die er seitdem zusätzlich zum vorher geltenden Beitrag gezahlt
hatte – ein Betrag, der sich auf über 3.500 Euro summiert. Betroffen waren hier
die weit verbreiteten Axa-Tarife EL Bonus und Vital-Z-N, aber die Bedeutung des
Urteils geht weit über diese Tarife hinaus. Auch für andere Versicherungen
bedeutet dies mit größter Wahrscheinlichkeit, dass Zahlungen der letzten Jahre
rückerstattet werden müssen. „Da unsere Kanzlei dieses Thema bereits seit über
zwei Jahren bearbeitet, kennen wir die Formulierungen der meisten Versicherer.
Ich bin sicher, dass neben Kunden der Axa viele weitere Versicherte mit
Rückzahlungen rechnen können. Im Juni z.B. verhandeln wir vor dem OLG Köln die
Beitragserhöhungen der DKV. Die Fehler sind mit den Fehlern der AXA identisch.
Auch hier rechne ich daher mit einem positiven Ergebnis für unseren Mandanten.“,
so Ruvinskij.

Hintergrund der Entscheidung

Bei einer Beitragserhöhung muss der Versicherungsnehmer verstehen können, warum
seine Prämie steigt. Allerdings umgehen die Versicherer eine ordentliche
Begründung und belassen es bei nichtssagenden Floskeln. Das OLG bemängelte
deutlich, dass der Kunde mit solchen inhaltslosen Erläuterungen nichts anfangen
könne, obwohl ein verständlicher Hinweis problemlos möglich gewesen wäre. Dieses
Urteil dürfte den Privaten Krankenversicherungen einen schweren Schlag versetzen
– denn die Rückzahlungsansprüche könnten in die Milliarden gehen.

Pressekontakt:

Herr Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij

KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
Aachener Str. 1
50674 Köln

Telefon: 0221 / 986 584 92
E-Mail: presse@anwalt-kg.de

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