Berlin (ots) –
Eine Terrasse, die nicht im Mietvertrag erwähnt ist, allerdings nur über eine bestimmte Wohnung erreicht werden kann, gilt als mitvermietet. Der Eigentümer ist daher nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch für deren Instandsetzung verantwortlich.
(Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 40b C 42/21)
Der Fall: Man spricht von einer „gefangenen“ Terrasse, wenn der Zugang zu ihr einzig und alleine durch die Räume eines Mieters möglich ist. Sinnvollerweise kann sie deswegen auch nur von diesem genutzt werden. Doch in einem Hamburger Rechtsstreit wurde die Sache dadurch etwas verkompliziert, dass die Terrasse im Mietvertrag nicht auftauchte. Der Eigentümer war der Überzeugung, er sei deswegen auch nicht für deren Unterhalt verantwortlich. Der Mieter hingegen wies darauf hin, schließlich sei dieser Freisitz vom Eigentümer in der Vergangenheit sogar als wohnwerterhöhend angepriesen worden.
Das Urteil: Die Terrasse sei klarer Bestandteil der Wohnung, entschied das Amtsgericht. Dafür spreche der Zugang zu ihr, aber auch einige andere Argumente seien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu berücksichtigen – unter anderem die über längere Zeit geduldete Nutzung. Zudem habe sich der Eigentümer gegenüber den Mietern wortwörtlich über die „Pflege Ihrer Terrasse“ geäußert. Aus all diesen Gründen sei er für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Terrasse verantwortlich.
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