Deutschland (ots) –
Wer gegen den Facebook-Betreiber Meta gerichtlich vorgehen will, kann das als gewerblicher Kunde bislang nur in den USA tun. Doch nun droht dem Social-Media-Giganten ein Urteil mit weitreichenden Folgen. Ein Kölner Unternehmer zwingt Meta vor den Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Sollte er Recht bekommen, könnte Meta eine Klagewelle drohen. – Verhandlungstermin ist am 23.08.2022.
Dem Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Aktenzeichen: VI-6 U 5/22 [Kart], liegt nach Verweisungsbeschluss des OLG Köln die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in den gewerblichen Facebook-Nutzungsbedingungen vor. Der Vorwurf des Klägers: Marktmachtmissbrauch durch Meta Platforms Ireland Ltd.
Die Kanzlei LTMK Part mbB vertritt unter der Leitung des Partners Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil, LL.M. einen gewerblich tätigen Journalisten in einem Klageverfahren gegen Meta Platforms Ireland Ltd. als Betreiberin der Plattform Facebook.
Klagegegenstand des mittlerweile in der Berufungsinstanz befindlichen Verfahrens ist die Durchsetzung der klägerischen Ansprüche auf Wiederherstellung des gewerblichen Facebook Business Accounts einschließlich dazugehöriger Facebook-Seiten. Als entscheidungserhebliche Vorfrage steht im Raum, ob die Gerichtsstandsvereinbarung in den Nutzungsbedingungen für die gewerbliche Nutzung von Facebook gegen das Kartellrecht verstößt und somit die deutschen Gerichte international für die Klage zuständig sind.
Zum Sachverhalt
Der Kläger, ein journalistisch tätiger deutscher Unternehmer mit Sitz in Köln, legte im November 2018 für sich ein gewerbliches Facebook Konto an. Zudem behauptet der Kläger, er habe einen Facebook Business Manager Account betrieben, mit welchem Einzelseiten und Werbekonten verbunden waren.
Bei der Registrierung akzeptierte der Kläger u.a. die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bedingungen für die gewerbliche Nutzung von Facebook. Nach diesen Bedingungen sind für gerichtliche Streitigkeiten zwischen gewerblichen Nutzer mit Sitz außerhalb der USA und dem Betreiber von Facebook ausschließlich das für den nördlichen Bezirk von Kalifornien zuständige US-Bezirksgericht oder ein Staatsgericht in San Mateo zuständig. Geregelt ist ferner die Anwendbarkeit des Rechts des US-Bundesstaates Kalifornien unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen.
Der Kläger hatte auf das für sich angelegte Facebook Konto ab November 2019 keinen Zugriff mehr. Auch der Business Manager Account einschließlich der verknüpften Facebook Seiten wurde im November 2019 zunächst deaktiviert. Der Kläger begehrte vor dem Landgericht Köln die Freischaltung seines gewerblichen Facebook Kontos sowie des Facebook Business Manager Accounts einschließlich der entsprechenden Facebook-Seiten. Unter Verweis auf die Nutzungsbedingungen rügte die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Köln.
In Bezug auf die Zuständigkeit des Landgerichts Köln stützte sich der Kläger auf die Brüssel Ia-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO). Dem stehe, so der Kläger, die Regelung zum Gerichtsstand in den Bedingungen für die gewerbliche Nutzung von Facebook nicht entgegen, da die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam sei, gegen §§ 138, 242 und 307 BGB verstoße sowie wegen Konditionenmissbrauchs nach Art. 102 AEUV kartellrechtswidrig sei.
Entscheidung des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 19.05.2021 (Az.: 28 O 105/20) mit Verweis auf die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig ab.
Nach Ansicht der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln sind Klagen von außerhalb der USA ansässigen Facebook Business Kunden wegen der in den entsprechenden Nutzungsbedingungen festgelegten ausschließlichen Zuständigkeit von US-Gerichten nicht möglich.
Verfahren vor dem OLG Köln
Nach eingelegter Berufung befasste sich zunächst das OLG Köln mit dem Fall.
Nach einer mündlichen Verhandlung erging auf Antrag des Klägers ein Verweisungsbeschluss am 11.04.2022 (Az.: 15 U 108/21). Der 15. Zivilsenat des OLG Köln erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Kartellsenat des OLG Düsseldorf.
Zur Begründung führte das Kölner OLG aus, dass der Rechtsstreit in die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte falle. Denn soweit geltend gemacht wird, die Beklagte versuche unter Ausnutzung ihrer Marktmacht den ihr angenehmen Gerichtsstand in den USA durchzusetzen (sog. Konditionenmissbrauch), sei eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage dahingehend gegeben, ob die streitgegenständliche Gerichtsstandsklausel wegen Verstoßes gegen Artikel 102 AEUV kartellrechtswidrig ist. Für die Beantwortung dieser Frage seien aber die Kartellsenate ausschließlich zuständig.
Verfahren vor dem OLG Düsseldorf
Der nun mit dem Fall befasste 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf (Az.: VI-6 U 5/22 [Kart]) unter Vorsitz von Prof. Dr. Ulrich Egger hat einen Verhandlungstermin für den 23.08.2022 bestimmt.
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Dr. Baran Kizil, +49(0)151-42 42 33 90, +49(0)221-973 03 80, kizil@ltmk.de
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