München (ots) –
Diesen Sommer droht eine gigantische Hitzewelle auf Deutschland zuzukommen. Prognosen zeigen Temperaturen von bis zu weit über 40 Grad Celsius. Bei dieser Hitze fällt es schwer, sich weiterhin zu konzentrieren – und vor allem körperliche Arbeit wird zur echten Belastung.
„Der Arbeitgeber ist generell in der Fürsorgepflicht und muss dafür Sorge tragen, die Arbeitsbedingungen erträglich zu gestalten. Gesonderte Regeln gelten beispielsweise im Homeoffice“, erklärt RA Domenic Böhm. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und weiß genau, welche Rechte Chefs und Mitarbeiter haben. Gerne klärt er in diesem Artikel auf, was Arbeitgeber leisten müssen und worauf Arbeitnehmer bestehen dürfen.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Hitzefrei – ein beliebter Begriff aus der Schulzeit. Er sorgte dafür, dass Kinder und Jugendliche an besonders heißen Tagen eher nach Hause fahren durften. Im Arbeitsleben besteht darauf indes kein Anspruch mehr. Demgegenüber kommt dem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes sowie aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht die Aufgabe zu, zum Wohle der Gesundheit und des Lebens der Angestellten bestimmte Maßnahmen einzuleiten. Wie dabei konkret vorzugehen ist, zeigt die Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“.
Bis 30 Grad
Bei Temperaturen, die die Grenze von 30 Grad nicht übersteigen, bestehen für den Arbeitgeber keine Verpflichtungen. Laut Arbeitsschutzgesetz sollte er zwar darauf achten, dass in den Arbeitsräumen nicht mehr als 26 Grad messbar sind – dabei handelt es sich aber um eine Richtlinie, die zu keinen Rechten der Arbeitnehmer führt. Lediglich bei konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht eine Ausnahme: Für Schwangere oder Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ist die Grenze von 26 Grad einzuhalten. Für diese Mitarbeiter sollten Arbeitgeber dann bereits erste Handlungsmaßnahmen ergreifen.
Ab 30 Grad
Klettert das Thermometer in den Innenräumen über die Marke von 30 Grad, so muss der Arbeitgeber effektive Hitzeschutzmaßnahmen ergreifen. Dazu gehören technische, organisatorische sowie personenbezogene Handlungen wie das Lüften in den Morgenstunden, das Schließen der Jalousien, das Lockern der Kleidungsvorschriften oder das Bereitstellen kühler Getränke. Ebenso sollte ein Ausweichen auf andere Räume erwogen werden. Zudem ist das Einrichten einer Gleitzeit oder das Anordnen von Hitzepausen zulässig – diesbezügliche Vorschläge sind ggf. mit dem Betriebsrat abzustimmen.
Über 35 Grad
Ab 35 Grad besteht die Hitzegrenze für Arbeitnehmer. Ab diesem Wert kann das Büro nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden. Nunmehr sind erforderliche Kühlungsmaßnahmen vom Arbeitgeber einzuleiten. Führen diese Schritte nicht zum Erfolg, kann den Mitarbeitern ein Hitzefrei verordnet werden. Darauf besteht für die Mitarbeiter sogar ein Anrecht – jedoch nur für den Zeitraum, in dem die Temperaturen tatsächlich über 35 Grad liegen. Bei einem Absinken ist eine Rückkehr zur Arbeit zu gewährleisten.
Dem Arbeitgeber droht ein Bußgeld
Bei einem starken Ansteigen der Temperaturen in den Arbeitsräumen ist der Chef also gefordert, für Abkühlung zu sorgen – oder den Angestellten Pausen zu verordnen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so verletzt er die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes. Als Konsequenz droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Zudem ist zu beachten, dass bei ausbleibenden Maßnahmen nicht nur die Arbeits- und Konzentrationsfähigkeit, sondern ebenso die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter leiden können.
Über RA Domenic Böhm:
RA Domenic C. Böhm ist Partner von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte, einer der am schnellsten wachsenden Wirtschaftskanzleien im digitalen Bereich. Sie betreuen ausschließlich Unternehmer und sind spezialisiert auf alle Aspekte rund um das Führen eines Unternehmens: vom Vertragsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Medienrecht. Weitere Informationen unter: https://sylvenstein-law.de/
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