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Hohe Strafen bei Markenrechtsverletzung für Privathändler – Warum auch Privatpersonen als Händler bei Ebay und Co. abgemahnt werden können und wie man das vermeidet

Erlangen (ots) –

Eine Tasche namens Frida sorgte bei einer Onlinehändlerin für satte 3.000 Euro Abmahnkosten. Der Grund: Der Name „Frida“ ist von der Frida Kahlo Cooperation geschützt – die Händlerin wusste davon nichts. Wird ein solches Produkt weiterhin verkauft, droht eine Strafe von bis zu 250.000 Euro – im Härtefall sogar sechs Monate Ordnungshaft. Dabei kann die „Frida“-Falle sogar für Privatverkäufer teuer werden.

„Viele Menschen glauben, dass für Privatpersonen im Netz andere Regeln gelten – das stimmt allerdings nicht. Wer falsche Markenprodukte verkauft, muss auch als Privathändler mit einer Abmahnung rechnen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Michael Metzner. Gerne verrät er im Folgenden, worauf Privathändler unbedingt achten müssen, um einer Abmahnung zu entgehen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Viele Privathändler fragen sich, wie es sein kann, dass ein Vorname wie „Frida“ als gültige Marke gehandelt wird. Sie berufen sich darauf, dass es sich lediglich um einen geläufigen Vornamen handele, den niemand „besitzen“ kann. Tatsächlich ist das Markenrecht formal sehr streng: Ist eine Marke erst einmal eingetragen, lässt sich die Eintragung kaum noch angreifen. Als Marke geschützt werden können alle Zeichen und Wörter, die auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung hinweisen – darunter auch Vornamen und sogar Fantasienamen, wie sie vor allem im Modebereich üblich sind. Man denke nur einmal an „Otto“, „Karl“ oder „Laura“.

Von einer Markenverletzung können also durchaus auch Privatpersonen betroffen sein. In diesem Fall droht eine Abmahnung – unabhängig davon, ob man unbewusst in die Markenverletzung geraten ist. Markenrechte können bestehen, wo man überhaupt nicht damit rechnet. Für den Markenschutz muss die betroffene Marke nicht einmal bekannt sein – es genügt, dass sie eingetragen ist. Wer im geschäftlichen Verkehr tätig wird, kommt daher nicht darum herum, vor der Benutzung eines Namens zu recherchieren, ob er damit eine Markenverletzung begehen würde. Wie es so schön heißt: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“

Was bei einer Markenverletzung droht

Übrigens: Dienen Vor- und Fantasienamen lediglich als dekorative Elemente, um die Ware zu beschreiben, ist eine Markenverletzung in aller Regel ausgeschlossen. Eine „markenmäßige Benutzung“ des Namens ist also Voraussetzung. Dennoch nehmen viele Gerichte einen Verstoß häufig an – auch hier gilt es also, Vorsicht walten zu lassen, da es andernfalls gefährlich werden kann. Im Falle eines Verstoßes drohen Abmahnkosten in vierstelliger Höhe – auch bei unbewusster Verletzung. Grund ist, dass die Ansprüche im Markenrecht grundsätzlich sehr hoch bewertet werden. Jede Abmahnung erfordert eine sofortige, wohlüberlegte Reaktion, damit es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt. Im besten Fall sichern Privathändler sich schon vor dem Verkauf umfassend ab, um die Gefahr der Abmahnung zu umgehen. Mithilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts lässt sich das Risiko sicher handhaben.

Über Dr. Michael Metzner:

Dr. Michael Metzner ist Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz und mit der komplexen Thematik für Unternehmen im E-Commerce-Bereich langjährig vertraut. Zu seinen Spezialgebieten gehören E-Commerce, Onlineshops, Marken und Designs, Urheberrecht sowie Medien- und Fotorecht. Seine Kanzlei berät Onlinehändler, Onlineshopbetreiber und alle Unternehmen im E-Commerce. Weitere Informationen unter: https://www.kanzlei-metzner.de

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