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Urlaub trotz Pflegebedürftigkeit: Diese Möglichkeiten gibt es für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Köln (ots) –

Da am Montag mit Bayern und Baden-Württemberg auch in den letzten beiden Bundesländern die Sommerferien beginnen, freuen sich viele auf die wohlverdiente Erholung im Urlaub. Auch für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen gibt es verschiedene Möglichkeiten eine solche Auszeit vom Alltag zu organisieren.

Eine Pflegesituation bringt oftmals für alle Beteiligten Strapazen mit sich. So sind pflegebedürftige Menschen im Alltag nicht nur körperlichen, sondern auch psychischen Stressoren ausgesetzt. Auch ihre pflegenden Angehörigen stehen unter großer Belastung – und das oft zusätzlich zum Beruf. Durch COVID-19 haben sich diese Problematiken in den vergangenen Jahren noch intensiviert. Ein Tapetenwechsel in Form eines Urlaubs kann hier helfen und zum Wohlbefinden und der Gesundheit von Pflegebedürftigen und Angehörigen beitragen. Die Pflegeversicherung bietet Möglichkeiten, um die Versorgung der pflegebedürftigen Person auch im Urlaub sicherzustellen.

„Organisieren pflegebedürftige Menschen sich ihre pflegerische Versorgung zu Hause mit Hilfe von Pflegegeld, können sie dieses grundsätzlich auch an einem Urlaubsort nutzen, um ihre Pflege vor Ort sicherzustellen,“ erklärt Melania Laib, Pflegeberaterin bei der compass-Pflegeberatung. „Zu beachten ist, dass bei einem längeren Auslandsaufenthalt als sechs Wochen außerhalb des europäischen Wirtschaftraums die Pflegegeldzahlung ruht.“

Entlastung am Urlaubsort

Wünschen sich pflegende Angehörige und ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder, sich im Urlaub gemeinsam zu erholen und Zeit miteinander zu verbringen, können innerhalb bestimmter Parameter die Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden. Dafür muss die pflegebedürftige Person zunächst mindestens Pflegegrad 2 haben. Des Weiteren muss sie für mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt worden sein. Diese Pflege muss allerdings nicht zwangsläufig durch jemanden aus dem Angehörigenkreis übernommen worden sein. Beachtet werden muss, dass die pflegende Person an der Pflege gehindert ist und etwaige Aufenthalte in stationären Pflegeeinrichtungen nicht zur sogenannten Vorpflegezeit gezählt werden.

„Grundsätzlich ist es so, dass der Betrag der Verhinderungspflege genutzt werden kann, um die Pflegeperson zu entlasten – auch im Urlaub,“ weiß Melania Laib. Das könnte zum Beispiel so aussehen, dass der Betrag genutzt wird, um am Urlaubsort einen Pflegedienst zu beauftragen, sofern der Urlaubsort im deutschen Inland liegt. Weiterhin kann an inländischen Urlaubsorten auch eine Pflegeeinrichtung über die Mittel der Kurzzeitpflege bezahlt werden. „Hier ist zu beachten, dass Mittel der Kurzzeitpflege dann zur Verfügung gestellt werden, wenn die Kurzzeitpflege in nach dem SGB XI zugelassenen Einrichtungen stattfindet“, erläutert die Pflegeberaterin. Zudem können bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege genutzt werden.

Darauf muss geachtet werden

Für Menschen mit Behinderung gibt es hier eine zusätzliche Möglichkeit, denn ihre Versorgung kann auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen stattfinden. Dabei werden jedoch im Rahmen der Kurzzeitpflege nur solche Aufwendungen erstattet, die pflegebedingt notwendig sind. Verpflegung, Unterkunft, Investitionskosten oder soziale Betreuung müssen anderweitig finanziert oder selbständig getragen werden.

Weiterhin kann beim Urlaub innerhalb Deutschlands der Entlastungsbetrag genutzt werden. Wichtig ist es, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag auszuwählen. Außerdem können die durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes oder die durch Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege entstandenen Kosten ebenfalls über den Entlastungsbetrag gedeckt werden.

Auch für einen Auslandsaufenthalt gibt es Möglichkeiten. So kann für sechs Wochen die Pflegesachleitung in Anspruch genommen werden, sofern die Pflege vor Ort durch dieselbe Pflegekraft sichergestellt wird, die diese auch zu Hause erbringt.

Pflegehotels und spezialisierte Reiseanbieter

Mittlerweile finden sich vielerorts Hotels und Reiseanbieter, die sich auf die Bedürfnisse pflegender Angehöriger und Pflegebedürftiger spezialisiert haben. In der Pflegesuche des Pflege Service Portals www.pflegeberatung.de können diese recherchiert werden. Weitergehende Informationen und individuelle Auskünfte zum Thema Urlaub mit Pflegebedürftigkeit bekommen Interessierte bei einer Pflegeberatung wie compass.

Weiterführende Informationen:

Mehr Infos zum Thema Urlaub und Auszeiten bei Pflegebedürftigkeit finden Sie auf dem Pflege Service Portal: https://www.pflegeberatung.de/pflegeleistungen/urlaub-und-auslandsaufenthalte

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten.

compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 600 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberaterinnen und -berater beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

Pressekontakt:

compass private pflegeberatung GmbH
Abteilung Politik und Kommunikation
Julia Friedrich
Tel.: 0221 93332 -111
kommunikation@compass-pflegeberatung.de
www.compass-pflegeberatung.de

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