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Landgericht München I: Entschädigung für Verluste bei Online-Casinos

Mönchengladbach (ots) –

Die Chancen für geschädigte Verbraucher, ihre Verluste bei maltesischen Online-Casinos zurückzuerhalten, steigen mit jedem verbraucherfreundlichem Urteil.

Immer wieder werden maltesische Anbieter von Online-Glücksspielen dazu verurteilt, Verbraucher ihre Verluste zurückzuerstatten. Das liegt daran, dass laut Glücksspielstaatsvertrag (Online-)Glücksspiel in Deutschland nur dann legal, wenn der Anbieter solcher Dienstleistungen im Besitz einer deutschen Lizenz ist. Erst seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot legal auch in Deutschland präsentieren, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern. Dasselbe gilt bisher auch für die Zeit danach, weil bis heute kein ausländischer Anbieter in Deutschland eine wirksame Lizenz erworben hat.

Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm getätigten Einsätze im Rahmen des Online-Glücksspiels ergibt sich aus § 812 BGB „Herausgabeanspruch“, weil es sich im Ergebnis um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen der Nichtigkeit des Vertrages zur Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund Verstoßes gegen den einschlägigen Staatsvertrag handelt.

Das Landgericht München I hatte schon mit Urteil vom 3. August 2021 (Az.: 31 O 16477/20) den maltesischen Betreiber eines Online-Casinos dazu verurteilt, an den Kläger 14.230 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. Februar 2021 als Rückzahlung von Einsätzen bei Online-Glücksspielen zu zahlen. Der Kläger nahm zu keinem Zeitpunkt außerhalb Deutschlands oder im Bundesland Schleswig-Holstein an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teil. Die Zahlungen erfolgten über den PC oder das Smartphone des Klägers. Die Abbuchungen erfolgten über das Girokonto und das Kreditkartenkonto des Klägers, die beide in Deutschland geführt werden. Der Kläger überwies insgesamt 14.230 Euro, wie das Gericht ausführt.

„Das Gericht hat die Forderungen deutlich bestätigt. Durch die streitgegenständlichen Überweisungen hat sich das Vermögen der Beklagten in entsprechender Höhe gemehrt. Einer präziseren Bestimmung des erlangten Etwas bedarf es an dieser Stelle nicht. Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme des Klägers an den Online-Glücksspielen der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag nichtig“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert.

Für Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat dieses Thema großes Potenzial. Seiner Einschätzung nach gibt es 30 bis 50 Anbieter von Online-Casinos in Deutschland, und das Oberlandesgericht Frankfurt hat kürzlich deutlich gemacht, der Rückzahlungsanspruch sei nur dann zu verwehren, wenn Spieler von der Illegalität des Online-Glücksspiels gewusst hätten. „Das beklagte Online-Casino muss diesen Zusammenhang dem Spieler nachweisen. Und das ist natürlich schwierig für die Anbieter illegaler Online-Casinos. Da die Online-Glücksspielanbieter das Geld aber nicht auszahlen, sollten geschädigte Verbraucher den Weg vor Gericht gehen.“

Pressekontakt:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

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