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Hohe Energiekosten: Langfristig investieren und Steuern sparen

Neustadt a. d. W. (ots) –

Wer sich unabhängiger vom konventionellen Energie-Markt machen will, muss in der Regel Geld in die Hand nehmen. Doch angesichts steigender Energie-Preise lohnt sich der Umstieg auf erneuerbare Energien – auch weil für energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus aktuell bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, worauf es ankommt.

Angesichts der stark angestiegenen Kosten für Benzin, Strom und Heizen kündigte Wirtschaftsminister Robert Habeck (Die Grünen) an, ein Entlastungspaket auf den Weg zu bringen. Gerade die hohen Heizkosten würden zahlreiche Familien erdrücken, so Habeck laut der Sendung „Tagesschau“ vom 14. März 2022. Das Bundeswirtschaftsministerium schätzt, dass die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus im laufenden Jahr um etwa 2.000 Euro steigen werden. Deshalb seien auch Energieeffizienz und Einsparungen wie beispielsweise der Austausch von Gasheizungen Kriterien für das angekündigte Maßnahmenpaket.

Seit 2020: Bis zu 40.000 Euro Steuererleichterungen für energetisches Sanieren

Bereits seit dem 1. Januar 2020 gilt, dass für energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus 20 Prozent der Kosten und bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Geregelt ist das ist Paragraf 35c Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Die energetische Sanierung eines Hauses bedeutet, dass der Energieverbrauch für Heizung, Warmwasseraufbereitung oder Stromversorgung durch bestimmte Baumaßnahmen deutlich gesenkt wird. Und dass weniger konventionelle und mehr erneuerbare Energien genutzt werden. Insgesamt sinkt damit nicht nur der CO2-Ausstoß, sondern es verringern sich auch die Kosten für Immobilienbesitzer/innen und Mieter/innen.

Folgende Sanierungsmaßnahmen gelten als „energetisch“:

– Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
– Erneuerung der Fenster oder Außentüren
– Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
– Erneuerung einer Heizungsanlage oder Optimierung bestehender Heizungsanlagen
– Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

So setzt man die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen ab

Die Kosten für die energetische Sanierung müssen Steuerzahler/innen in der Steuererklärung auf drei Jahre verteilen:

– In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar.
– Im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr sind es maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro.

Wichtig: Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin müssen in deutscher Sprache die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes beschrieben sein.

Außerdem muss die energetische Sanierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberater oder einer Energieberaterin (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss.

Und: Das Finanzamt erkennt – wie immer – lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.

Die KfW bietet alternativ Fördermittel zur energetischen Sanierung

Außerdem gibt es für den Bereich energetische Sanierung zwei unterschiedliche KfW-Förderprodukte:

– als direkt ausgezahlten Zuschuss
– oder als zinsvergünstigter Kredit.

Eine Sonderform ist der Kredit mit Tilgungszuschuss, bei dem die Kreditnehmer/in den Kreditbetrag nicht vollständig zurückzahlen müssen.

Eine Übersicht zu den KfW-Förderprodukten für energieeffizientes Sanieren gibt es hier: Förderprodukte für energieeffiziente Sanierung – Übersicht | KfW (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/Energieeffizient-Sanieren/F%C3%B6rderprodukte/)

Wichtig: Eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dafür zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden oder die Sanierungsmaßnahme öffentlich gefördert ist.

Die VLH empfiehlt daher, dass sich Steuerzahler/innen vor einer energetischen Sanierungsmaßnahme steuerlichen Rat einholen, damit sie die optimale Variante finden. So können sie zum Beispiel gemeinsam mit einer VLH-Beraterin oder einem VLH-Berater ermitteln, wie sich die entsprechenden Steuervorteile ideal ausschöpfen lassen oder ob eine staatliche Förderung sinnvoller ist.

Individuelle Energie-Ersparnis, Kosten sowie Förderungen dafür konfigurieren

Wie viel Energie in einem Haus oder einer Wohnung durch energetische Sanierungsmaßnahmen gespart werden kann, liegt unter anderem am Zustand, an der Bausubstanz und an der Größe.

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet einen Sanierungskonfigurator, um anhand dieser und anderer Faktoren die individuellen Energie-Einsparungsmöglichkeiten für die eigene Immobilie zu berechnen: Welche Sanierungen führen zu welchen Energie-Ersparnissen? Welche Kosten fallen für welche Sanierungsmaßnahmen an? Und welche Maßnahmen fördert der Staat? Antworten darauf gibt es unter: BMWi – Sanierungskonfigurator (https://www.sanierungskonfigurator.de/) .

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell

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