Berlin (ots) – Die Verwendung von Farbe verändert das Erscheinungsbild einer Immobilie unter Umständen dramatisch. Deswegen kann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS beim Farbwechsel eine bauliche Veränderung vorliegen.
(Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Aktenzeichen 771 C 91/17)
Der Fall: Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, eine lackierte Haustüre und den Handlauf eines Treppengeländers abzubeizen und dadurch vom angestammten Lack zu befreien. Statt hellgrau bzw. in einem dunklen Rot sollte alles in einem Holzton erscheinen. Das stieß nicht auf Zustimmung aller Eigentümer und es kam zu einem Zivilprozess.
Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht betrachtete die beschlossenen Maßnahmen wegen der Wirkung auf das Gesamtensemble als eine bauliche Veränderung. Die einfache Mehrheit der Versammlung habe dafür nicht ausgereicht, es hätte der Zustimmung aller Eigentümer bedurft.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell