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Dieselabgasskandal der Audi AG: EA897 mit Euro 6 bleibt im Fokus!

Mönchengladbach (ots) – Der Dieselskandal der Audi AG zieht immer weitere Kreise. Deren Euro 6-Diesel EA897 kommt einfach nicht aus den Schlagzeilen. Bei Audi sind zahlreiche Dreiliter-TDI seit 2009 betroffen. Das wären damit Audi A4 (ab Baujahr 2009), Audi A5 (ab Baujahr 2011), Audi A6 (ab Baujahr 2011), Audi A7 (ab Baujahr 2011), Audi A8 (ab Baujahr 2010), Audi Q5 (ab Baujahr 2014), Audi SQ5 (ab Baujahr 2015) und Audi Q7 (ab Baujahr 2008).

Der Dieselabgasskandal dreht sich in der öffentlichen Diskussion oftmals um die Vierzylinder-Motoren EA189 und EA288 der Volkswagen AG. Diese Motoren mit den Abgasnormen Euro 5 beziehungsweise Euro 6 sind millionenfach über so gut wie alle Baureihen der Volkswagen AG verbaut. Nicht vergessen darf man aber, dass auch bei vielen anderen Herstellern Dieselabgasmanipulationen nachgewiesen sind. Dazu gehört der Dieselskandal der Audi AG. Deren Euro 6-Diesel EA897 kommt auch nicht aus den Schlagzeilen. Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und zugeliefert wird. Der Dreiliter-TDI-Motor von Audi wird in Oberklasse-Dieselfahrzeugen der Marken Audi, VW und Porsche verbaut. Bei Audi sind zahlreiche Dreiliter-TDI seit 2009 betroffen. Das wären damit Audi A4 (ab Baujahr 2009), Audi A5 (ab Baujahr 2011), Audi A6 (ab Baujahr 2011), Audi A7 (ab Baujahr 2011), Audi A8 (ab Baujahr 2010), Audi Q5 (ab Baujahr 2014), Audi SQ5 (ab Baujahr 2015) und Audi Q7 (ab Baujahr 2008).

„Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat die Diskussion zuletzt nochmals weiter entfacht. Unter dem Code 23X6 hat die Behörde diverse Audi-Modelle mit V-TDI Motoren zurückgerufen. Grund dafür ist eine unzulässige Abschalteinrichtung beziehungsweise eine unzulässige Reduzierung des Emissionskontrollsystems. Audi muss diese Funktionen entfernen. Das ist insofern eine Neuentwicklung, als dass bis zuletzt unter dem Rückruf-Code 23Z2 eine freiwillige Servicemaßnahme von Audi bei vielen Modellen durchgeführt wurde. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht mehr um eine freiwillige Servicemaßnahme, sondern um einen verpflichtenden Rückruf. Inhalt der Maßnahme ist nun, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Das bedeutet kurz gesagt: Die in Frage stehenden Autos sind vom Diesel-Abgasskandal betroffen“, erläutert der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung hat bereits zahlreiche verbraucherfreundliche Urteile rund um den EA897 mit Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB erstritten. Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 13.01.2021, Az.: 5 U 145/20) revidierte zuletzt eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Urteil 09.01.2020, Az.: 16 O 11/19). Die Audi AG wurde somit verurteilt, an den Halter eines Audi A6 allroad 3.0 TDI des Typs EA897 (Abgasnorm Euro 6) 54.278,05 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1954,56 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2019 zu zahlen. Die Audi AG muss zudem 81 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen. Und für einen Porsche Cayenne erhält der geschädigte Verbraucher nach einem von Dr. Hartung erstrittenen Urteil vor dem Landgericht München I 47.127,50 Euro Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nebst Zinsen.

In beiden Fällen steht die sekundäre Darlegungslast im Fokus der juristischen Begründung. In diesem Rahmen muss sich der Autohersteller von den Vorwürfen im Abgasskandal aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat die Audi AG in beiden Fällen nicht einmal ansatzweise entsprochen. Die Audi AG müsse auch Tatsachen vortragen, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können. Das habe nichts mit einer unzulässigen Ausforschung zu tun, wie die Audi AG behauptet. Der Rechtsanwalt betont auch, dass sich dieses Argument dezidiert auf ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 beziehe, das er gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Die daraus resultierende Anforderung ist laut Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung klar: „Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Im umgekehrten Falle können Hersteller nicht einfach das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung ohne jede weitere Erklärung bestreiten. Die Audi AG trifft damit die sekundäre Darlegungslast. In diesem Rahmen muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Dem hat das Unternehmen nicht ansatzweise entsprochen.“

Viele weitere Gerichte haben zum Audi-Dieselmotor des Typs EA897 bereits verbraucherfreundlich geurteilt. Das Landgericht Oldenburg beispielsweise hatte Mitte Mai 2020 bereits die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Az. 4 O 106/19) verurteilt. Dabei ging es um einen Audi SQ5 3.0 TDI mit einem EA897-Motor, bei dem nach Ansicht des Gerichts mit einer Reihe von unzulässigen Abschalteinrichtungen das Abgaskontrollsystem manipuliert wurde. Das Gericht sah die vorsätzliche Schädigung als erwiesen an. Das Landgericht Offenburg (Urteil vom 07.05.2020, Az.: 4 O 106/19) wiederum hatte die Volkswagen AG für einen Audi SQ5 competition quattro 3.0 TDI mit dem EA897 verurteilt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dreiliter-Sechszylinder-Dieselmotor ausgerüstet, der eine Leistung von 326 PS erreicht.

Für den Dieselanwalt stellen das Koblenzer OLG-Urteil und die weiteren verbraucherfreundlichen Verfahren weitreichende positive Entwicklungen im gesamten Abgasskandal dar. Das Berufungsverfahren habe nochmals deutlich gezeigt, dass für geschädigte Verbraucher der Weg für weitreichenden Schadenersatz im Dieselskandal offensteht. Die Hintertürchen für die manipulierenden Autohersteller werden definitv immer mehr geschlossen.

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Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
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Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

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