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Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschüttert Bankenwelt: Millionen von Verbraucherverträgen widerrufbar?

Ravensburg / Luxemburg (ots) – Das Landgericht Ravensburg lässt das Jahr mit
einem Paukenschlag beginnen und bringt die Bankenbranche in Deutschland zum
Beben. Ein von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen in
Kooperation mit der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier erstrittener Beschluss
des Landgerichts Ravensburg führt dazu, dass eine ganze Reihe von juristischen
Fragen zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) vorgelegt werden.

Sollte der EuGH der Auffassung beider Verbraucherkanzleien folgen, könnten viele
Millionen Darlehensverträge seit dem 11. Juni 2010 rückabgewickelt werden. Eine
hohe Brisanz hat die Angelegenheit dadurch, dass nicht nur die Darlehensverträge
selbst widerrufbar wären, sondern auch die damit finanzierten Kaufverträge. Der
Verbraucher erhält in diesen Fällen sein Geld gegen Rückgabe des Kaufgegenstands
zurück. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein vom Abgasskandal betroffenes
Volkswagen Diesel-Fahrzeug. Prinzipiell ist aber von der EuGH-Vorlage jeglicher
finanzierter Kauf betroffen, von der Waschmaschine über das Notebook bis zum
Handy.

Die Entscheidung des Landgerichts (LG) Ravensburg vom 7. Januar 2020 (Az: 2 O
315/19) erschüttert daher die Banken. Ihnen droht jetzt eine neue
Widerrufswelle, nicht nur bei Autokrediten, sondern bei jeglichen finanzierten
Verbrauchsgüterkäufen. Bei einer Anzahl von mehreren Millionen von betroffenen
Verträgen ist dies ein Schreckensszenario für die Banken. „Für Verbraucher ist
das eine ausgezeichnete Chance.“, sagt Rechtsanwalt Christopher Kress von der
Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, dessen Kanzlei das Verfahren vor dem
Landgericht Ravensburg führt.

Wenn Banken in ihren Verträgen Fehler machen, insbesondere in den
Pflichtangaben, kann der Verbraucher mit dem Widerruf den Darlehensvertrag und
den damit verbundenen Kauf vorzeitig rückabwickeln. Im vorliegenden Fall
handelte es sich um einen über die Volkswagen Bank GmbH finanzierten Kauf eines
Kraftfahrzeugs VW Passat Variant 2,0 TDI zur privaten Nutzung.

Um sich von seinem manipulierten Dieselfahrzeug zu trennen und sein Geld
zurückzuerhalten, zog der Kläger den sog. Widerrufsjoker. „Der Widerruf ist der
elegante Ausweg aus der Dieselfalle, und zwar nicht nur für die betrogenen
Käufer von Schummeldieseln, sondern für alle Dieselfahrer, die von massiven
Wertverlusten und drohenden Fahrverboten betroffen sind.“ sagt Dr. Christof
Lehnen von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, die eine der ersten Urteile gegen
die Volkswagen Bank erstritten hatte.

Im Wesentlichen geht es in der Vorlage an den EuGH um die Frage, wie bestimmte
Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen ausgestaltet sein müssen. Es
handelt sich um Angaben im Zusammenhang mit dem Verzugszinssatz, über die
Vorfälligkeitsentschädigung sowie über die Kündigungsrechte.

Die von der Volkswagen Bank GmbH verwendeten Formulierungen finden sich in
dieser und in ähnlicher Form in nahezu jedem Verbraucherdarlehensvertrag, der
zwischen dem 11.06.2010 und heute in Deutschland abgeschlossen wurde. Mit dem
Beschluss des LG Ravensburg, die verwendeten Formulierungen dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorzulegen, befürchten die Banken eine weitere
Widerrufswelle, die sie durch eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)
vom November 2019 schon zumindest teilweise ausgebremst sahen.

Am 5. November 2019 hatte der BGH nämlich die Revisionen von Verbrauchern in
zwei Fällen wegen dem Widerruf von Autokrediten zurückgewiesen und entschieden,
dass die beiden Autokäufer ihre Autokredite nicht Jahre nach Abschluss des
Vertragsschluss widerrufen können. Zwar hatte der BGH lediglich über einzelne,
in diesen Fällen monierten und die Verträgen der BMW Bank und der Ford Bank
betreffende Fehler entschieden. Die Banken sahen darin aber einen Sieg, der sich
nun als bloßer Pyrrhussieg erweist. „Der Vorlage-Beschluss des Landgerichts
Ravensburg zeigt, dass der Bundesgerichtshof entgegen den europäischen Vorgaben
entschieden hat. Der EuGH muss sich daher zwingend mit der
verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auseinandersetzen.“, sagt Rechtsanwalt Georgios Aslanidis von der Kanzlei
Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann.

Die Kanzleien Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann und Dr. Lehnen & Sinnig haben
sich zusammengeschlossen, um den Verbraucherschutz in Deutschland
weiterzuentwickeln. Die Experten beider Kanzleien sind sich einig, dass die
Richter am EuGH zugunsten der Verbraucher entscheiden werden. „Der EuGH wird auf
Seiten der Verbraucher sein.“, ist sich Rechtsanwalt Christopher Kress sicher.

Pressekontakt:

Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Planck-Straße 22
D – 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 – 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 – 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de

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